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Auszug aus dem Amtsblatt für die Stadt Eberswalde - Ausgabe 6/2010 vom 14.06.2010:

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrags nach - 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in den Gemarkungen Eberswalde und Finow im Bereich der Stadt Eberswalde



Die Firma Barnimer Busgesellschaft mbH, Poratzstraße 68 in 16225 Eberswalde, hat mit Datum vom 28. Oktober 2009, eingegangen am 11. November 2009, einen Antrag auf Bescheinigung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung einer bereits bestehenden Energieanlage (Wandanker für Obusfahrleitungsanlage Eberswalde) nebst Einrichtungen und Zubehör bzw. Neben- und Sonderanlagen für Grundstücke in den Gemarkungen Eberswalde und Finow in der Stadt Eberswalde gestellt. Dieser Antrag wird beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) unter dem Aktenzeichen 09.53 - 1252 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß U 9 Absatz 4 Satz 2 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 63 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), in Verbindung mit U 7 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechts-Durchführungsverordnung, SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht.

Auslegung:
Die Antragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung im Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (Haus 8A, Zimmer 218), Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam, nach Terminvereinbarung unter (0331) 866 - 1684 oder 1686 (montags bis donnerstags in der Zeit von 08.00 bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr) - bzw. nach vorheriger Absprache auch außerhalb dieser Zeiten - eingesehen werden. Die Frage, ob ein Grundstück betroffen ist, kann vorab unter Angabe der Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer telefonisch geklärt werden.

Hinweis zum Einlegen von Widersprüchen:
Gemäß U 9 Absatz 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 3. Oktober 1990 genutzten und am 25. Dezember 1993 betriebenen Energieanlagen entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 3. Oktober 1990 dokumentiert. Alle danach eingetretenen Veränderungen, die die Nutzung des Grundstücks über das am 3. Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Da die Dienstbarkeit durch Gesetz bereits entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundbuches erteilt wird. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Anlage bzw. Leitung am 3. Oktober 1990 nicht genutzt und/oder am 25. Dezember 1993 vom Energieversorgungsunternehmen oder dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung fehlerhaft (also anders als vom Unternehmen) dargestellt ist.

Der Widerspruch kann innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung bei der Außenstelle Grundbuchbereinigung des LBGR im Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten, Heinrich-Mann-Allee 107 in 14473 Potsdam durch den Berechtigten (Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter usw.) schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Wir möchten Sie bitten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.

Potsdam, 12. Mai 2010
Im Auftrag

gez. Grunenberg